Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor

VAPPol II Bachelor

§ 6 Gliederung der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/6#abs-1 (1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums. Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Hochschule sowie die fachpraktischen Studienzeiten in Form von Trainings beim LAFP NRW und in Form von Praktika bei den Kreispolizeibehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/6#abs-2 (2) Die Ausbildungsinhalte werden in als Modulen bezeichneten abgeschlossenen Studien- oder Lerneinheiten vermittelt, welche mit einer Modulprüfung oder anderen Studienleistung abgeschlossen werden. Studienleistungen können auch aus mehreren Teilstudienleistungen bestehen. Die Gewichtung wird in der Studienordnung festgelegt. Jede Studienleistung wird mit einer Punktzahl und Note nach § 12 oder mit „bestanden“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewertet. Bei Modulen der fachpraktischen Studienzeiten kann anstelle einer oder neben eine Studienleistung eine dienstliche Bewertung treten, die mit einer dem Bachelor-Bewertungssystem nach § 12 entsprechenden Punktzahl und Note oder mit „bestanden“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewertet werden kann. Die Grundsätze zur dienstlichen Bewertung regelt die Studienordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/6#abs-3 (3) Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird grundsätzlich als Präsenzstudium mit Selbststudienanteilen durchgeführt. Für die fachwissenschaftliche Studienzeit weisen die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden die Studierenden der Hochschule zu. Für die fachpraktischen Studienzeiten weisen die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden die Studierenden dem LAFP NRW und den Kreispolizeibehörden zu, sofern die fachpraktischen Studienzeiten nicht bei den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden durchgeführt werden.

§ 5 § 7