Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2
VAP2.2-Feu§ 26 Wiederholung des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/26#abs-1 (1) Wurde einer der Bestandteile der mündlichen Prüfung mit weniger als zwei Punkten oder wurden zwei der Bestandteile mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist der mündliche Teil der Laufbahnprüfung nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/26#abs-2 (2) Wurde der mündliche Teil der Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann er einmalig wiederholt werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung hierbei um sechs Monate (Wiederholungsphase).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/26#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss legt im Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter fest, welche Ausbildungsinhalte in der Zeit der Wiederholungsphase erneut abzuleisten sind, um der zu prüfenden Person Kompetenzen erneut zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/26#abs-4 (4) Fällt unter Absatz 1 auch die Facharbeit Teil II, so ist die Facharbeit in beiden Teilen zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn die Facharbeit Teil I bereits im Rahmen einer Wiederholungsphase nach § 20 Absatz 6 erstellt wurde, da in diesem Fall die Laufbahnprüfung insgesamt nicht bestanden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/26#abs-5 (5) Zur Wiederholung des Prüfungselements Facharbeit gelten § 20 Absatz 6 und 7 sowie § 23 entsprechend.