Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land

VAP2.1

§ 14 Hochschulgrad, Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/14#abs-1 (1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Hochschule einen Hochschulgrad „Bachelor of Laws“ beziehungsweise „Bachelor of Arts“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/14#abs-2 (2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn. Bei Studierenden gemäß § 6 Abs. 2 gilt die Hochschulprüfung als der Laufbahnprüfung gleichwertig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/14#abs-3 (3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.

Teil IV

Evaluierung, Hochschulregelungen

§ 13 § 15