Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

VAP1.2

§ 27 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/27#abs-1 (1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt das Landesprüfungsamt ein Prüfungszeugnis aus. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist der Einstellungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakten zu übersenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/27#abs-2 (2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/27#abs-3 (3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch das Landesprüfungsamt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/27#abs-4 (4) Die Prüfungsarbeiten und Niederschriften nach Anlage 1 sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften nach Anlage 2 sind 30 Jahre aufzubewahren.

§ 26 § 28