Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land

VAP1.2

§ 17 Zwischenlehrgang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/17#abs-1 (1) Nach dem Ausbildungsabschnitt 2 nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem in der Regel zweieinhalbmonatigen Zwischenlehrgang teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/17#abs-2 (2) Im Zwischenlehrgang werden die im Einführungslehrgang und den Ausbildungsabschnitten 1 bis 4 erlernten Kenntnisse vertieft. Daneben werden neue Inhalte vermittelt, die auf den Ausbildungsabschnitt 5 vorbereiten sollen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/17#abs-3 (3) Gegen Ende des Lehrgangs sind zwei Aufgaben aus verschiedenen Unterrichtsfächern zu lösen, deren Ergebnisse mit insgesamt 5 Prozent in die Gesamtnote der Abschlussprüfung einfließen. Für die Lösung jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. § 21 Absatz 2 bis 6, § 21a und § 22 Absatz 3 finden sinngemäß Anwendung. Die Arbeiten sind möglichst von einer Dozentin oder einem Dozenten, die oder der in dem Lehrgang unterrichtet hat, zu bewerten. Die Fächer, aus denen die Aufgaben gestellt werden, sind spätestens zehn Tage vor dem ersten Termin bekanntzugeben.

§ 16 § 18