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# § 17 VAP1.2 (Nordrhein-Westfalen) — Zwischenlehrgang

Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach dem Ausbildungsabschnitt 2 nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem in der Regel zweieinhalbmonatigen Zwischenlehrgang teil.

(2) Im Zwischenlehrgang werden die im Einführungslehrgang und den Ausbildungsabschnitten 1 bis 4 erlernten Kenntnisse vertieft. Daneben werden neue Inhalte vermittelt, die auf den Ausbildungsabschnitt 5 vorbereiten sollen.

(3) Gegen Ende des Lehrgangs sind zwei Aufgaben aus verschiedenen Unterrichtsfächern zu lösen, deren Ergebnisse mit insgesamt 5 Prozent in die Gesamtnote der Abschlussprüfung einfließen. Für die Lösung jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. § 21 Absatz 2 bis 6, § 21a und § 22 Absatz 3 finden sinngemäß Anwendung. Die Arbeiten sind möglichst von einer Dozentin oder einem Dozenten, die oder der in dem Lehrgang unterrichtet hat, zu bewerten. Die Fächer, aus denen die Aufgaben gestellt werden, sind spätestens zehn Tage vor dem ersten Termin bekanntzugeben.

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Zitiervorschlag: § 17 VAP1.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP1.2/17

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