Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2

VAP U 2.2

§ 4 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/4#abs-1 (1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Umweltreferendarin oder zum Umweltreferendar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/4#abs-2 (2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung (Staatsexamen) bestanden wird oder an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/4#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn

a) sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder

b) zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird oder

c) sie oder er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 15) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 24) zu beantragen.

§ 3 § 5