Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

VAP U 2.1

§ 24 Niederschrift und Einsichtnahme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.1/24#abs-1 (1) Über die Ablegung der Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.1/24#abs-2 (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen nehmen.

§ 23 § 25