Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

VAP U 2.1

§ 22 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.1/22#abs-1 (1) Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.1/22#abs-2 (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

1. auf die nicht mindestens „ausreichend“ bewerteten Arbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung und auf die mündliche Prüfung oder

2. auf die nicht mindestens „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.1/22#abs-3 (3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde.

§ 21 § 23