Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

VAP U 2.1

§ 10 Beurteilung der praktischen Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte II und V ist durch den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine Beurteilung zu erstellen. Die Ausbildungsbehörde gibt vor Ablauf des Ausbildungsabschnitts IX anhand der erbrachten Leistungen und vorliegenden Beurteilungen und auf Grund eigener Bewertungen eine Gesamtbeurteilung ab. Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen und mit einer der in § 19 Absatz 4 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen. Das Ergebnis der praktischen Ausbildung wird unmittelbar nach den Ausbildungsabschnitten II, V und IX von den Ausbildungsbeauftragten mit den Anwärtern erörtert. Die Beurteilungen sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 9 § 11