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# § 10 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung der praktischen Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte II und V ist durch den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine Beurteilung zu erstellen. Die Ausbildungsbehörde gibt vor Ablauf des Ausbildungsabschnitts IX anhand der erbrachten Leistungen und vorliegenden Beurteilungen und auf Grund eigener Bewertungen eine Gesamtbeurteilung ab. Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen und mit einer der in § 19 Absatz 4 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen. Das Ergebnis der praktischen Ausbildung wird unmittelbar nach den Ausbildungsabschnitten II, V und IX von den Ausbildungsbeauftragten mit den Anwärtern erörtert. Die Beurteilungen sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 10 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.1/10

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