Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2
VAP L 2.2§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20L%202.2/21#abs-1 (1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erst- und einer Zweitprüferin oder einem Erst- und einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20L%202.2/21#abs-2 (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20L%202.2/21#abs-3 (3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 19 Absatz 5, erfolgt in Punkten, die wie folgt in Noten umgesetzt werden. Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:
- 1,0 oder 1,3 = sehr gut
- 1,7 oder 2,0 = gut
- 2,3 oder 2,7 = vollbefriedigend
- 3,0 oder 3,3 = befriedigend
- 3,7 oder 4,0 = ausreichend
- 5,0 = mangelhaft.
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Dabei bedeutet die Note:
- sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht;
- gut = eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht;
- vollbefriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
- befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
- ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
- mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.