Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2

VAP L 2.2

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20L%202.2/21#abs-1 (1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erst- und einer Zweitprüferin oder einem Erst- und einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20L%202.2/21#abs-2 (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20L%202.2/21#abs-3 (3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 19 Absatz 5, erfolgt in Punkten, die wie folgt in Noten umgesetzt werden. Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

- 1,0 oder 1,3 = sehr gut

- 1,7 oder 2,0 = gut

- 2,3 oder 2,7 = vollbefriedigend

- 3,0 oder 3,3 = befriedigend

- 3,7 oder 4,0 = ausreichend

- 5,0 = mangelhaft.

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

Dabei bedeutet die Note:

- sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht;

- gut = eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht;

- vollbefriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

- befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

- ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

- mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

§ 20 § 22