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§ 21 VAP L 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erst- und einer Zweitprüferin oder einem Erst- und einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.

(3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 19 Absatz 5, erfolgt in Punkten, die wie folgt in Noten umgesetzt werden. Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

- 1,0 oder 1,3 = sehr gut

- 1,7 oder 2,0 = gut

- 2,3 oder 2,7 = vollbefriedigend

- 3,0 oder 3,3 = befriedigend

- 3,7 oder 4,0 = ausreichend

- 5,0 = mangelhaft.

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

Dabei bedeutet die Note:

- sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht;

- gut = eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht;

- vollbefriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

- befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

- ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

- mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.