Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2
VAP FD 2.2§ 7 Nachrückverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/7#abs-1 (1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe der Zulassung der Einstellungsbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen. Geht die Mitteilung über die Inanspruchnahme des Ausbildungsplatzes nicht innerhalb dieser Frist bei der Einstellungsbehörde ein oder treten zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber am Einstellungstermin den Vorbereitungsdienst nicht an, so gilt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/7#abs-2 (2) Anstelle von Bewerberinnen oder Bewerbern, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt gilt, können Bewerberinnen oder Bewerber im Nachrückverfahren eingestellt werden. Die Reihenfolge richtet sich nach § 3 Absatz 2 bis 4 Forstdienstausbildungsgesetz unter Beachtung des § 6. Die Entscheidung über die erneute Besetzung des Ausbildungsplatzes soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Einstellungstermin getroffen werden.
Zweiter Teil Ausbildung