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# § 7 VAP FD 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Nachrückverfahren

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe der Zulassung der Einstellungsbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen. Geht die Mitteilung über die Inanspruchnahme des Ausbildungsplatzes nicht innerhalb dieser Frist bei der Einstellungsbehörde ein oder treten zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber am Einstellungstermin den Vorbereitungsdienst nicht an, so gilt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt.

(2) Anstelle von Bewerberinnen oder Bewerbern, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt gilt, können Bewerberinnen oder Bewerber im Nachrückverfahren eingestellt werden. Die Reihenfolge richtet sich nach § 3 Absatz 2 bis 4 Forstdienstausbildungsgesetz unter Beachtung des § 6. Die Entscheidung über die erneute Besetzung des Ausbildungsplatzes soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Einstellungstermin getroffen werden.

Zweiter Teil Ausbildung

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Zitiervorschlag: § 7 VAP FD 2.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/7

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