Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2

VAP FD 2.2

§ 17 Kosten der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Ausbildungsbehörde trägt die vom Land Niedersachsen auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung in Rechnung gestellten Prüfungskosten sowie die Reisekosten der von ihr benannten Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der zur Prüfung gemeldeten Forstreferendarinnen und Forstreferendare.

Vierter Teil

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

§ 16 § 18