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§ 17 VAP FD 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildungsbehörde trägt die vom Land Niedersachsen auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung in Rechnung gestellten Prüfungskosten sowie die Reisekosten der von ihr benannten Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der zur Prüfung gemeldeten Forstreferendarinnen und Forstreferendare.

Vierter Teil

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2