Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1

VAP FD 2.1

§ 7 Ausbildungsberichte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Anwärterin oder der Anwärter hat im Ausbildungsabschnitt I insgesamt vier Ausbildungsberichte zu erstellen. Darin sind insbesondere die wesentlichen Erfahrungen und Erkenntnisse niederzulegen. Auszüge aus Büchern, Betriebswerken oder Akten sollen die Ausbildungsberichte nicht enthalten. Die Berichte sind quartalsweise der Ausbilderin oder dem Ausbilder vorzulegen. Diese haben die Berichte zu prüfen, die Einsichtnahme zu vermerken sowie Vorzüge und Mängel mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu erörtern. Die Berichte sind vierteljährlich über die Ausbildungsstelle der Ausbildungsbehörde elektronisch vorzulegen. Die Ausbildungsberichte sind mit dem Sichtvermerk der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

Dritter Teil

Laufbahnprüfung

§ 6 § 8