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# § 7 VAP FD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsberichte

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anwärterin oder der Anwärter hat im Ausbildungsabschnitt I insgesamt vier Ausbildungsberichte zu erstellen. Darin sind insbesondere die wesentlichen Erfahrungen und Erkenntnisse niederzulegen. Auszüge aus Büchern, Betriebswerken oder Akten sollen die Ausbildungsberichte nicht enthalten. Die Berichte sind quartalsweise der Ausbilderin oder dem Ausbilder vorzulegen. Diese haben die Berichte zu prüfen, die Einsichtnahme zu vermerken sowie Vorzüge und Mängel mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu erörtern. Die Berichte sind vierteljährlich über die Ausbildungsstelle der Ausbildungsbehörde elektronisch vorzulegen. Die Ausbildungsberichte sind mit dem Sichtvermerk der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

Dritter Teil

Laufbahnprüfung

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Zitiervorschlag: § 7 VAP FD 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/7

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