Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2

VAP ArchD

§ 12 Note der berufspraktischen Studien

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/12#abs-1 (1) Leistungsüberprüfung und –bewertung der berufspraktischen Studien richten sich nach den für die Archivschule Marburg jeweils geltenden Regelungen. Die Ausbildungsleitung bildet das arithmetische Mittel der Prüfungsergebnisse aus den vier Modulen der berufspraktischen Studien und teilt das Gesamtprüfungsergebnis am Ende der berufspraktischen Studien der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der Archivschule Marburg mit. Die Mitteilung kann durch Übersendung von Abschriften oder Kopien der Modulbescheinigungen erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/12#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung erläutert der Staatsarchivreferendarin oder dem Staatsarchivreferendar in einem Gespräch die Noten der berufspraktischen Studien.

§ 11 § 13