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# § 12 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen) — Note der berufspraktischen Studien

Ausbildungsverordnung Archivdienst 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungsüberprüfung und –bewertung der berufspraktischen Studien richten sich nach den für die Archivschule Marburg jeweils geltenden Regelungen. Die Ausbildungsleitung bildet das arithmetische Mittel der Prüfungsergebnisse aus den vier Modulen der berufspraktischen Studien und teilt das Gesamtprüfungsergebnis am Ende der berufspraktischen Studien der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der Archivschule Marburg mit. Die Mitteilung kann durch Übersendung von Abschriften oder Kopien der Modulbescheinigungen erfolgen.

(2) Die Ausbildungsleitung erläutert der Staatsarchivreferendarin oder dem Staatsarchivreferendar in einem Gespräch die Noten der berufspraktischen Studien.

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Zitiervorschlag: § 12 VAP ArchD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20ArchD/12

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