Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2

VAP 2.2-AgrD

§ 21 Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/21#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtleistung der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung fest, indem die in der Beurteilung der Ausbildung nach § 11 erreichten Punkte dreifach, die in der Hausarbeit erreichten Punkte zweifach, die in den Klausuren erreichten Punkte einfach und die in den mündlichen Prüfungen erreichten Punkte jeweils einfach gewichtet und auf Grund der erreichten Durchschnittspunkte eine Note nach § 14 Absatz 1 festgesetzt wird. Bei diesen Gesamtpunktzahlen wird nur die erste Stelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/21#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des zu Prüfenden besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/21#abs-3 (3) Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Hausarbeit und beide Aufsichtsarbeiten oder jede der Prüfungen nach § 20 Absatz 2 mit weniger als 5 Punkten oder die Staatsprüfung insgesamt nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/21#abs-4 (4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Referendarinnen und Referendaren das Ergebnis der Prüfung mit.

§ 20 § 22