Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2
VAP 2.2-AgrD§ 20 Mündliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/20#abs-1 (1) Zur mündlichen Prüfung wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch eingeladen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/20#abs-2 (2) Der Ausbildungsschwerpunkt „Verwalten“ wird in einem 30 Minuten dauernden Gespräch zum Prüfungsgebiet „Allgemeines Verwaltungsrecht und Agrar- und Umweltrecht“ geprüft. Der Ausbildungsschwerpunkt „Leiten und Steuern“ wird in einem 30 Minuten dauernden Gespräch geprüft. Der Ausbildungsschwerpunkt „Beraten“ wird als 10 Minuten dauernder Kurzvortrag über eine Beratungsaufgabe mit anschließendem 30 Minuten dauerndem Kolloquium geprüft. Es werden 90 Minuten Vorbereitungszeit gewährt. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll 10 Minuten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/20#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied leitet die mündliche Prüfung. Es hat darauf hinzuwirken, dass zu Prüfenden in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.2-AgrD/20#abs-4 (4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind vom Prüfungsausschuss mit je einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.