Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 8 Unterschriftsbogen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/8#abs-1 (1) Der Unterschriftsbogen muß enthalten

eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht,

den vollständigen Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes,

die fortlaufende Numerierung der Unterschriften auf den jeweiligen Unterschriftsbogen,

den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sämtlicher Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in deutlich lesbarer Form,

die persönlichen Unterschriften,

das Datum jeder Unterschriftsleistung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/8#abs-2 (2) Unleserliche oder unvollständige Eintragungen sind ungültig. Dieses gilt ferner für Eintragungen, die einen Vorbehalt enthalten oder nicht rechtzeitig erfolgt sind.

§ 7 § 9