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§ 51 VAGBbg (Brandenburg) — Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses

Volksabstimmungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages teilt das Ergebnis des Volksentscheides der Landesregierung mit und macht es unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.