Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages teilt das Ergebnis des Volksentscheides der Landesregierung mit und macht es unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.
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Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages teilt das Ergebnis des Volksentscheides der Landesregierung mit und macht es unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.