Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz
VAGBbg§ 39 Bestimmung und Ausstattung der Abstimmungslokale
Stand: 30.07.2026
Die Abstimmungsbehörde bestimmt für jeden Stimmbezirk ein geeignetes Abstimmungslokal. Das Abstimmungslokal muss so ausgestattet sein, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt wird.