Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz
VAGBbg§ 38 Ausstellung eines Abstimmungsscheines
Stand: 30.07.2026
Eine stimmberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Abstimmungsbehörde einen Abstimmungsschein. Der Antrag ist von der stimmberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen; § 15 Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.