Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 3 Mitwirkung der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Abstimmungsbehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/3#abs-1 (1) Die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden sowie bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen von Volksinitiativen verpflichtet. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann den Ämtern, Verbandsgemeinden, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen Weisungen erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/3#abs-2 (2) Abstimmungsbehörden sind die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, die Verbandsgemeindebürgermeisterinnen oder Verbandsgemeindebürgermeister, die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/3#abs-3 (3) Amtsfreie Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind auch die mitverwaltenden Gemeinden.

§ 2 § 4