Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 41 Nichtveröffentlichung von Informationen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 80/95Zu den aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflichten des Gesetzgebers im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit ÜberschussbeteiligungZitiert von 41
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/41#abs-1 (1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auf Angaben im Solvabilitäts- und Finanzbericht verzichtet werden; dies gilt nicht für Angaben gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5. In diesem Fall ist im Solvabilitäts- und Finanzbericht darzulegen, weshalb die Angaben nicht aufgenommen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/41#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung nach Absatz 1, wenn durch die Veröffentlichung
1.
Wettbewerber des Unternehmens einen wesentlichen ungerechtfertigten Vorteil erlangen würden oder
2.
eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit gegenüber den Versicherungsnehmern oder auf Grund einer Beziehung zu anderen Gegenparteien verletzt würde.