Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 351 Risikofreie Zinssätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/351#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen dürfen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der zulässigen Versicherungsverpflichtungen eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/351#abs-2 (2) Die Anpassung wird für jede Währung berechnet als Anteil der Differenz zwischen
Der in Satz 1 genannte Anteil sinkt am Ende jedes Kalenderjahres linear von 100 Prozent ab 2016 auf 0 Prozent am 1. Januar 2032. Wenn Versicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach § 82 anwenden, muss die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach Satz 1 Nummer 2 die Volatilitätsanpassung nach § 82 enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/351#abs-3 (3) Als zulässige Versicherungsverpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 gelten nur die Versicherungsverpflichtungen, die den folgenden Anforderungen entsprechen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/351#abs-4 (4) Wenn Versicherungsunternehmen Absatz 1 anwenden, gilt, dass sie