Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 298 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 30.04.2020 – 6 A 2149/18Zitiert von 4
- VGH Hessen, 30.04.2020 – 6 A 1833/17
- VGH Hessen, 05.02.2019 – 6 B 2061/18Zitiert von 8
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 18/20Befugnisse der BaFin bei Aufsicht über ErstversicherungsunternehmenZitiert von 2
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 9/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 8/20
Zuletzt entschieden
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
- BVerfG, 20.12.2024 – 1 BvR 1779/24Nichtannahmebeschluss: Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde bzgl Einschränkungen des Abschlusses von Restschuldversicherungen zu Verbraucherdarlehen ("Abkühlungsphase" gem Art 32 Nr 2 ZuFinG, § 7a Abs 5 VVG nF) erfolglos - Unzulässigkeit wegen SubsidiaritätZitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 24.04.2024 – 12 Sa 683/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 298 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/298#abs-1 (1) Gegenüber Erstversicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Geschäftsleitern und den die Erstversicherungsunternehmen kontrollierenden Personen kann die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Ein Missstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des § 294 Absatz 2 widerspricht. Missstände sind auch Schwächen oder Mängel, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens festgestellt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/298#abs-2 (2) Gegenüber Rückversicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Rückversicherungsunternehmen kontrollierenden Personen kann die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/298#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversicherungs- oder Retrozessionsvertrag, den ein Versicherungsunternehmen mit einem Rückversicherungsunternehmen oder einem nach Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenen Erstversicherungsunternehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurückweisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle Solidität des anderen Unternehmens beziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/298#abs-4 (4) (weggefallen)