Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 207 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/207#abs-1 (1) Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene Mitglieder nach dem Gesetz oder der Satzung zu Beiträgen verpflichtet sind, haften sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Verein gegenüber für seine Schulden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/207#abs-2 (2) Mitglieder, die im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschieden sind, haften für die Schulden des Vereins, als ob sie ihm noch angehörten.

§ 206 § 208