Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 339 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrags Risiken decken, die den in der Anlage 1 Nummer 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. § 13 ist entsprechend anzuwenden.

§ 338 § 340