Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/215#abs-1 (1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/215#abs-2 (2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 215 VAG →
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