Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 19.11.2008 – IV ZR 293/05Haftpflichtversicherung: Kein abstraktes Schuldversprechen durch Regulierungszusage eines Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten; Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
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Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7 Nummer 3 am Versicherungsunternehmen müssen den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Unternehmens zu stellen sind; insbesondere müssen sie zuverlässig sein. Wird die Beteiligung von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften gehalten, gilt das Gleiche für diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufen sind, sowie für die persönlich haftenden Gesellschafter.