Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 120 Validierungsstandards
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/120#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen müssen über einen regelmäßigen Modellvalidierungszyklus verfügen, der die Kontrolle des Leistungsvermögens des internen Modells, die Überprüfung der kontinuierlichen Angemessenheit seiner Spezifikation und den Abgleich von Modellergebnissen und Erfahrungswerten umfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/120#abs-2 (2) Der Modellvalidierungsprozess muss ein wirksames statistisches Verfahren für die Validierung des internen Modells umfassen, mit dem gegenüber der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die mit Hilfe des internen Modells berechneten Kapitalanforderungen angemessen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/120#abs-3 (3) Die angewendeten statistischen Methoden haben die Angemessenheit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose im Vergleich zu beobachteten Verlusten und zu allen wesentlichen neuen Daten und dazugehörigen Informationen zu prüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/120#abs-4 (4) Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine Analyse der Stabilität des internen Modells und insbesondere die Überprüfung der Sensitivität der Ergebnisse des internen Modells in Bezug auf Veränderungen der wichtigsten Annahmen, auf die sich das Modell stützt. Er enthält auch eine Bewertung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der für das interne Modell verwendeten Daten.