Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
UrlMV§ 26a Übergangsregelung zur Elternzeit
Stand: 25.08.2026
Auf die vor dem 1. September 2021 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 23 Abs. 2 Satz 1 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.