Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

UrkBefrBELG

Art 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrkBefrBELG/2#abs-1 (1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Behörden, die für die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens zuständig sind (Artikel 3 Abs. 3 des Abkommens). Als zuständige Behörde kann auch der Präsident eines Gerichts bestimmt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrkBefrBELG/2#abs-2 (2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Art 1 Art 3