Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 9 Entsprechende Anwendung von Vorschriften beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- FG Münster, 12.06.2024 – 6 K 564/19 G, F
- FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2017 – 6 K 6283/15Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 26.03.2012 – 6 K 4454/10 K,FZitiert von 3
- FG Hessen, 24.06.2025 – 7 K 1188/21
- BFH, 10.07.2024 – IV R 8/22(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Feststellung eines Übernahmeverlusts im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG)Zitiert von 7
- BFH, 08.09.2020 – X R 36/18Keine Auswirkungen auf das Einkommen des nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag verstorbenen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft durch deren rückwirkende Verschmelzung auf den AlleingesellschafterZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.12.2023 – VIII R 17/20Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden Pensionsrückstellungen durch den Ansatz von Sondervergütungen
- BFH, 27.10.2021 – I R 39/19(Auslegung der Begriffe "Überführung" bzw. "Übertragung" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG bei Formwechsel)
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2021 – 2 K 194/17Zitiert von 1
23 Entscheidungen zu § 9 UmwStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/9#abs-1 (1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/9#abs-2 (2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.