Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 22 Auswirkungen bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 82
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 02.09.2024 – 13 K 185/23
- FG München, 09.02.2024 – 8 K 602/23Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 05.12.2024 – 2 K 215/22
- BFH, 27.11.2024 – X R 26/22Formwechsel als Veräußerung im Sinne der Regelung über den Einbringungsgewinn IIZitiert von 4
- FG Düsseldorf, 07.03.2024 – 8 K 2849/17 EZitiert von 2
- FG Niedersachsen, 02.04.2025 – 9 K 147/22
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 06.06.2025 – 5 K 397/24
- FG Hessen, 22.05.2025 – 3 K 804/21Zitiert von 1
- FG Hessen, 22.05.2025 – 3 K 778/21Zitiert von 1
82 Entscheidungen zu § 22 UmwStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/22#abs-1 (1) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert (§ 20 Abs. 2 Satz 2) an, so gelten § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/22#abs-2 (2) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem über dem Buchwert, aber unter dem Teilwert liegenden Wert an, so gilt § 12 Abs. 3 Satz 1 entsprechend mit der folgenden Maßgabe:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/22#abs-3 (3) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert an, so gelten die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbringung von der Kapitalgesellschaft angeschafft, wenn die Einbringung des Betriebsvermögens im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt; erfolgt die Einbringung des Betriebsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, so gilt Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/22#abs-4 (4) Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Kapitalgesellschaft kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge des Einbringenden im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/22#abs-5 (5) § 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.