§ 5 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2011 – 20 W 466/10
- FG Niedersachsen, 26.09.2007 – 3 K 11559/02
- FG Düsseldorf, 13.03.2024 – 7 K 2491/21 F
- FG Düsseldorf, 13.03.2024 – 7 K 2493/21 F,AO
- OLG Brandenburg, 18.05.2022 – 7 AktG 1/22
- OLG Stuttgart, 14.10.2010 – 20 W 16/06Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.11.2024 – 7 ABR 32/23Vereinfachtes Wahlverfahren - Wahl des Betriebsrats - AnfechtungZitiert von 1
- FG Köln, 08.12.2022 – 13 K 198/20Zitiert von 1
- OLG Dresden, 27.07.2021 – 12 Wx 27/21
49 Entscheidungen zu § 5 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/5#abs-1 (1) Der Vertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/5#abs-2 (2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/5#abs-3 (3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.