§ 322 Spaltungsplan
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BAG, 12.11.1998 – 2 AZR 459/97Zitiert von 19
- BAG, 22.09.2005 – 6 AZR 526/04Zitiert von 9
- BAG, 03.06.2004 – 2 AZR 386/03Kündigungsschutz bei Auslandsberührung: Voraussetzungen eines inländischen Betriebs im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG bei einer reinen Briefkastenadresse KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- BAG, 18.10.2000 – 2 AZR 494/99Sonderkündigungsschutz nach Unternehmensspaltung: Unwirksamkeit der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Auftreten wie in einem Gemeinschaftsbetrieb KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- LAG Baden-Württemberg, 13.02.2004 – 5 Sa 57/03Zitiert von 1
- BAG, 28.02.2023 – 2 AZR 227/22Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische OrganisationsentscheidungZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 11.09.2025 – 6 SLa 85/25
- LAG Hessen, 15.01.2021 – 10 Sa 918/20Zitiert von 2
- LAG Hamm, 24.09.2004 – 10 TaBV 96/04
15 Entscheidungen zu § 322 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 322 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/322#abs-1 (1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft stellt einen Spaltungsplan auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/322#abs-2 (2) Der Spaltungsplan oder sein Entwurf enthalten mindestens neben den in § 307 Absatz 2 Nummer 1 bis 14 und 16 genannten Angaben die folgenden Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/322#abs-3 (3) Bei einer Ausgliederung sind die Angaben gemäß § 307 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5, 7 und 13 nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/322#abs-4 (4) Der Spaltungsplan muss notariell beurkundet werden.