§ 20 Wirkungen der Eintragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 300
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Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2016 – VII ZR 298/14Bauvertrag: Auslegung des in einem Bauvertrag vereinbarten Abtretungsverbots; Übergang der Werklohnforderung bei Verschmelzung trotz rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots; Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach VertragsaufhebungZitiert von 23
- OLG Frankfurt am Main, 24.01.2012 – 20 W 504/10
- LAG Baden-Württemberg, 15.02.2005 – 2 Sa 10/05Zitiert von 1
- BAG, 15.06.2016 – 4 AZR 805/14Haustarifvertrag - Verschmelzung - GesamtrechtsnachfolgeZitiert von 12
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
- BGH, 21.02.2014 – V ZR 164/13Wohnungseigentum: Folgen einer Verschmelzung der zur Verwalterin bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person; Verschmelzung als wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung des VerwaltervertragesZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 29.01.2026 – 2 W 11/25
- FG Hessen, 10.12.2025 – 5 K 1312/23
- BPatG, 26.11.2025 – 29 W (pat) 520/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/20#abs-1 (1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/20#abs-2 (2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.