§ 131 Wirkungen der Eintragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 169
Nach Gewicht
- BAG, 19.10.2017 – 8 AZR 63/16Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer - InteressenausgleichZitiert von 16
- BAG, 07.06.2018 – 8 AZR 573/16Zitiert von 34
- BAG, 07.06.2018 – 8 AZR 574/16Zitiert von 28
- BAG, 26.04.2018 – 8 AZR 513/17
- BAG, 26.04.2018 – 8 AZR 82/17
- BAG, 26.04.2018 – 8 AZR 422/17
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 10.12.2025 – 5 K 1312/23
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 16 U 148/24
- OLG Frankfurt am Main, 06.11.2025 – 16 U 156/24Zitiert von 1
169 Entscheidungen zu § 131 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/131#abs-1 (1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/131#abs-2 (2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/131#abs-3 (3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.