§ 336 Bekanntmachung des Formwechselplans
Stand: 07.03.2023
§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.
Stand: 07.03.2023
§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.