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§ 336 UmwG 1995 — Bekanntmachung des Formwechselplans

Umwandlungsgesetz

Stand: 07.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.