Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 249 Gläubigerschutz

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktiengesellschaft ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.

§ 248a § 250