Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 232 Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber

Stand: 07.03.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/232#abs-1 (1) In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht auszulegen. In der Hauptversammlung kann der Formwechselbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/232#abs-2 (2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

§ 231 § 233