Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 154 Eintragung der Ausgliederung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Das Gericht des Sitzes des Einzelkaufmanns hat die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.

←§ 153 →§ 155