Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 147 Möglichkeit der Spaltung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Spaltung eines Rechtsträgers anderer Rechtsform zur Aufnahme von Teilen seines Vermögens durch eine eingetragene Genossenschaft kann nur erfolgen, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Spaltung beschlossen wird.

§ 146 § 148